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§ 10 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter / b) Werkvertrag und Schutzwirkung für Dritte

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Rz. 51

Ein Vertrag über die Erstellung und/oder Prüfung eines Jahresabschlusses ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[193] Ob dies auch dann gilt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt, hat der BGH offengelassen.[194] Um eine gekünstelte Aufspaltung einer einheitlichen Geschäftsbesorgung zu vermeiden, ist in diesem Fall von einem Dauervertragsverhältnis mit Dienstvertragscharakter auszugehen.[195]

 

Rz. 52

Ob ein solcher Prüfvertrag Schutzwirkung für Dritte hat, richtet sich nach denselben Voraussetzungen wie die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Gutachtenvertrages (vgl. Rdn 36 ff.).[196]

 

Rz. 53

Einschlägige gerichtliche Entscheidungen betreffen fehlerhafte, von Rechtsberatern erstellte Testate, die ggü. Kreditgebern, Käufern oder Kapitalanlegern verwendet wurden, nämlich

▪ eine unrichtige Vermögensaufstellung mit "Bemerkung", erstellt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i.V.m. "vorläufigen Jahresabschlüssen";[197]
▪ einen falschen Zwischenabschluss eines Steuerberaters mit "Schlussbemerkung";[198]
▪ einen vom Auftraggeber verfälschten Jahresabschluss eines Steuerberaters mit "Vermerk";[199]
▪ eine fehlerhafte Unternehmensbilanz eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters;[200]
▪ einen Jahresabschluss eines Steuerberaters mit unrichtigem "Bescheinigungsvermerk" bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Buchführung;[201]
▪ die Ankündigung eines falschen Testats durch Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Pflichtprüfung (vgl. Rdn 32);[202]
▪ Prüfberichte eines Wirtschaftsprüfers mit unrichtigem "Bestätigungsvermerk" bzgl. Prospektangaben über Mittelzufluss und -verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagemodells (vgl. § 14 Rdn 1 ff.);[203]
▪ Prüfbericht eines ...

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