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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 2. Fakultativer Aufsichtsrat

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 285

Ist die GmbH nicht bereits kraft Gesetzes verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, können die Gesellschafter einer GmbH frei entscheiden, ob sie einen Aufsichtsrat in ihrem Unternehmen einrichten oder nicht (§ 52 Abs. 1 GmbHG).[935] Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates bedarf einer Regelung in der Satzung unter Einhaltung der §§ 53 f. GmbHG. Enthält die Satzung bereits eine hinreichend bestimmte Öffnungsklausel, kann die Gesellschafterversammlung die Einrichtung eines Aufsichtsrates mit einfachem Mehrheitsbeschluss beschließen.[936] Die Öffnungsklausel muss neben der Grundsatzentscheidung, dass ein Aufsichtsrat eingerichtet werden kann, auch dessen wesentliche Aufgaben und in Grundzügen etwaige weitere zu übertragende Kompetenzen enthalten.[937] Wird der Aufsichtsrat dann gebildet, besteht die Verpflichtung zur Einreichung einer aktuellen Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, sowie zur Angabe des Namens des Aufsichtsratsvorsitzenden in Geschäftsbriefen (§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Hierdurch und durch die Hinweisbekanntmachung des Registergerichts (§ 10 HGB) über die Einreichung werden aus Sicht des II. Senats der Schutz und die hinreichende Unterrichtung des Rechtsverkehrs gewährleistet.[938]

Mangels gesetzlich zwingender Vorschriften kann ein Aufsichtsrat verschiedenste Bedeutungen erlangen und ein Mittel zur Regelung unterschiedlicher Probleme sein:[939] so etwa zur Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung, insb. durch den Seniorchef im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung oder bei Familiengesellschaften durch einzelne Gesellschafterstämme, zur Einbeziehung externen Sachverstandes oder zur Streitschlichtung.

§ 52 Abs. 1 GmbHG ordnet die entsprechende Geltung bestimmter aktienrechtlicher Nor...

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