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§ 10 Privates Baurecht

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A. Einleitung

 

Rz. 1

Das Bauvertragsrecht ist im Wesentlichen Werkvertragsrecht. Der Bauherr schließt Verträge mit Architekten und Ingenieuren sowie mit den einzelnen Bauhandwerkern. Bei größeren Bauvorhaben gibt es neben dieser gewerkebezogenen Vergabe an Einzelunternehmer und Planer noch verschiedene Kombinationen, bei denen bestimmte Pakete von geschuldeten Gewerken an einen Generalunternehmer vergeben werden. Dieser beauftragt dann seinerseits eigene Nachunternehmer, koordiniert deren Leistungen und bündelt sie für den Bauherrn. Häufig werden dem Generalunternehmer dabei auch noch Planungsleistungen übertragen, so etwa wenn der Bauherr für die Planung bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) zuständig ist, danach aber (ab der Ausführungsplanung) der Generalunternehmer übernimmt. Oft haben sich auf Auftragnehmerseite auch mehrere Unternehmen zur Ausführung gerade dieses Bauauftrages in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zusammengeschlossen, und zwar für den gesamten Bau oder auch nur für Teile davon (z.B. als ARGE Baugrube für Erd- und Verbauarbeiten).[1]

[1] Die Praxis bedient sich dabei oft des Muster-ARGE-Vertrags, der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. herausgegeben wird.

B. Bauverträge

I. Standard-Bauvertrag

1. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 2

Das Werkvertragsrecht des BGB war ursprünglich nicht speziell für die Vertragsbeziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer konzipiert worden, obwohl diese den in der Praxis der Gerichte wichtigsten Anwendungsfall des Werkvertragsrechts darstellen.[2] Erst relativ spät waren vereinzelte Regelungen aufgenommen worden, um (auch) baurechtliche Probleme lösen zu können.[3] Am 9.3.2017 allerdings hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts (und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung) angenommen, mit Inkrafttr...

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