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§ 10 Personenversicherungen / V. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 206

Die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer für die genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Bedingungen sehen einen Punktekatalog vor, der je Tätigkeit, für die Hilfe benötigt wird, einen Punkt vergibt.

 

Rz. 207

Genannt und näher beschrieben werden in den Bedingungen

▪ Fortbewegen im Zimmer
▪ Aufstehen und Zubettgehen
▪ An- und Auskleiden
▪ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
▪ Waschen, Kämmen, Rasieren
▪ Verrichten der Notdurft

Nach wie vor gilt, dass unterschiedliche Leistungssysteme in den Bedingungen vereinbart werden können, so dass stets individuell geprüft werden muss, ob Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit besteht. So sind Regelungen aktiv, die bei Erreichen von drei Punkten den Eintritt der Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit bejahen. Die vom GDV 11.2022 herausgegebenen Bedingungen sehen ein Modell von drei Pflegestufen vor, die unterschiedliche Anzahl von Punkten verlangen. Ab welcher Pflegestufe man Leistung erhält, sagt der Versicherungsvertrag.

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