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§ 10 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts / 1. Anwaltliches Berufsrisiko

Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
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Rz. 123

Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[351]

Gemäß § 1 I. AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird dies durch Risikobeschreibung[352] der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten. Hiernach ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die gegenüber dem Auftraggeber freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie weitere Nebentätigkeiten.[353]

Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird durch die berufsrechtlichen Vorschriften näher definiert. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Nach § 1 Abs. 3 BORA hat er Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Durch diese Definitionen wird der Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit abgebildet. Dem Grundgedanken nach ist auch der Versicherungsschutz auf diesen Kernbereich beschränkt. Erfahrungsgemäß übernimmt ein Anwalt aber auch Aufgaben, die außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit liegen, für die er aber nach seiner Vorbildung und Erfahrung auch geeignet ist. Diese Tätigkeiten sind traditionsgemäß sehr eng mit dem Anwaltsberuf verbunden. Sie gewinnen zudem mehr und mehr an Bedeutung, müssen aber nicht in allen Fällen auch versichert sein.

 

Rz. 124

Die heute marktüblichen Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte tragen dem Rechnung. Sie enthalten in d...

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