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§ 10 Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens / I. Aufhebung

Stefan Lissner
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Rz. 84

Die Aufhebung des Verfahrens nach Verteilung (§ 200 InsO) ist der Regelfall. Maßgeblicher Zeitpunkt der Aufhebung ist der Vollzug der Verteilung. Danach beschließt das Gericht, funktionell der Rechtspfleger, die Aufhebung des Verfahrens. Aber auch ohne dass eine tatsächliche Verteilung stattgefunden hat, kommt es zur Verfahrensaufhebung. Dann nämlich, wenn nur die Kosten gedeckt sind, aber keine Masse zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht oder im Verfahren keine oder keine kostendeckende Masse erwirtschaftet wurde, dem Schuldner aber Verfahrenskostenstundung gewährt wurde.

 

Rz. 85

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Vollzug der Verteilung geschieht durch Zahlung an die im Schlussverzeichnis aufgeführten Gläubiger und ist vor der Aufhebung vom Verwalter nachzuweisen sowie vom Gericht zu prüfen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

▪ Verteilung an die aufgeführten Gläubiger
▪ vollständige Verteilung der Masse mit gleichen Quoten.
 

Rz. 86

Der Inhalt des Aufhebungsbeschluss sollte die folgenden Punkte umfassen:

▪ Tatsache der Aufhebung evtl. mit einem Zusatz, wie z.B. "nach erfolgter Schlussverteilung";
▪ Hinweis an die Gläubiger, dass nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Anhörung der Gläubiger und die Entscheidung über die Erteilung durch Bekanntmachung im Internet erfolgen werden;
▪ Bestellung eines Treuhänders in Verfahren, die nach dem 30.6.2014 beantragt wurden (§ 288 InsO). In den "Altverfahren" wird die Bestellung im Ankündigungsbeschluss ausgesprochen.
 

Rz. 87

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 10.2: Aufhebungsbeschluss

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des _________________________, wohnhaft __________________...

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