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§ 1 Vorsorgevollmachten / 4. Dauer der Wirksamkeit

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 38

Eine Vollmacht gilt grundsätzlich weiter, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird oder verstirbt. Da dies nicht ausnahmslos gilt, sollte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich klargestellt werden, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers enden soll oder nicht. Eine insoweit unklare Vollmacht bedarf der Auslegung des Auftragsverhältnisses. Die §§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB begründen nur eine Zweifelsfallregelung.

Die Vorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die der gesetzlichen Vertretungsmacht eines betreuungsgerichtlich bestellten Betreuers entspricht, kann ebenso wie dessen gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen.[65]

 

Rz. 39

Je mehr die Vollmacht auf die Person des Vollmachtgebers zugeschnitten war und dessen persönliche Interessen betraf, desto eher wird eine Auslegung dazu führen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen sollte.[66]

Soll also eine Vermögensverwaltung auch über den Tod hinaus sichergestellt sein, empfiehlt es sich, eine solche Regelung ausdrücklich in die Vollmacht mit aufzunehmen. Auch sollte klargestellt werden, dass die Vollmacht weder bei Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit noch bei Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erlöschen soll.

 

Rz. 40

Sofern der Vollmachtgeber mehreren Personen eine Vollmacht erteilt hat, haben diese keine Möglichkeit, sich gegenseitig die Vollmacht zu entziehen und sie dadurch unwirksam werden zu lassen (siehe hierzu Rdn 77).

 

Rz. 41

Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt die Vollmacht, wenn in der Vollmachtsurk...

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