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§ 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / Fall 2: M 1.800 EUR – K1 (9 J) – Bedarfskontrollbetrag –

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 21

M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.800 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten.

I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

 

Rz. 22

Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).

II. Bedarf

 

Rz. 23

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR.

Zwar bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Lebensstellung beider Eltern und damit nach dem Einkommen beider Eltern, doch kann in einem Fall wie hier – beim Residenzmodell, anders bspw. beim Wechselmodell – allein auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (siehe auch Rdn 5).

 

BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19 Rn 14

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn 24 f.; vgl. Dose, Festschrift Koch S. 427, 428).

Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss.

Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn 25 m.w.N.; Gutdeutsch, System der Unterhaltsberechnung, S. 39).

M hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR.

Es kommt deshalb grunds...

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