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§ 1 Quellen des Europäischen und Internationalen Familie ... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 58

Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[99] Es galt darüber hinaus für Island (seit dem 1.12.1995),[100] Dänemark (ohne Erstreckung auf die Faröer-Insel und Grönland; seit dem 1.3.1996),[101] Österreich (seit dem 1.9.1996),[102] Griechenland (seit dem 1.9.1997),[103] Belgien (seit dem 1.10.1997)[104] und Polen (seit dem 1.2.2000).[105]

Das LugÜ wurde am 30.10.2007 dergestalt – als Übereinkommen zwischen der EU, Island, Norwegen und der Schweiz über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – revidiert,[106] dass es jetzt weitgehend den Bestimmungen der EuGVO entspricht (Angleichung). Es ist am 1.1.2010 in seiner revidierten Fassung für alle EU-Mitgliedstaaten und Norwegen in Kraft getreten – mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1.1.2011 und mit Island[107] am 1.5.2011. Das LugÜ zielt darauf ab, für die drei Nicht-EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) – Schweiz, Norwegen und Island – eine Angleichung der Regelungen über die Gerichtsstände sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen mit der EuGVO (vorstehende Rdn 36) herbeizuführen.[108]

[97] BGBl 1994 II, 2660.
[98] Unter Beibehaltung der Bezifferung – Art. 58 LugÜ.
[99] Vgl. Bekanntmachung vom 8.2.1995 (BGBl II, 221).
[100] BGBl 1996 I...

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