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§ 1 Messverfahren / b) Marktüberwachung

Julian Backes, Sven Eichler
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Rz. 130

Wie bereits mehrfach angesprochen wurde das Eichrecht durch die gesetzlichen Regelungen von MessEG und MessEV in vielen Aspekten privatisiert. So überrascht es nicht, dass auch dem Verwender von Messgeräten nach den neuen Bestimmungen eine Vielzahl von Pflichten auferlegt wurden, die sich insbesondere aus den §§ 31 ff. MessEG und §§ 22 ff., 33 MessEV ergeben.

 

Rz. 131

Die Markt- und Verwendungsüberwachung, also die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Hersteller und Verwender, ist den Eichverwaltungen der Länder auferlegt und in §§ 48 – 56. MessEG geregelt.

Die Überwachungsbehörden sollen unabhängig von ihrer Eigenschaft als KBS:

▪ die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen anhand von Stichproben überprüfen,
▪ geeignete Maßnahmen bei begründetem Verdacht auf Nichterfüllen der Anforderungen ergreifen,
▪ nach Ablauf der Eichfrist oder bei vorzeitigem Erlöschen der Eichung (Nach-)Eichungen vornehmen.
 

Rz. 132

Zu den Maßnahmen bei Nichterfüllen der Anforderungen zählen die Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung bzw. der Rückruf eines Messgerätes am Markt (§ 50a Abs. 2 MessEG). Ein Beispiel, bei welchem diese Maßnahmen zu ergreifen wären, ist das Messgerät XV3 der Firma LEIVTEC. Bei diesem stellte die IQVMT fest, dass u.a. die Fehler- bzw. nicht einmal die Verkehrsfehlergrenzen (s. Rdn 152 ff.) vom Messgerät eingehalten werden (s. Rdn 832).

Sollte ein Messgerät trotz Einhaltung der Anforderungen ein Risiko für das öffentliche Interesse darstellen, ist § 50b MessEG anzuwenden, wonach die Marktüberwachung den Hersteller anweist, das Risiko vor Inverkehrbringen bzw. an sämtlichen betroffenen Messgeräten zu beseitigen. Über das Risiko und die getroffenen Maßnahmen sind dann die Europäische Kommission sowie sämtliche Mitgliedsstaaten zu informieren.

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