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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Ungeborene als Rechtssubjekte des Erbrechts

Walter Krug
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1. Erzeugte, aber noch nicht Geborene

 

Rz. 27

Ausnahmsweise können, und zwar gerade im Erbrecht, auch schon vor der Geburt Rechte erworben werden:

Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (Leibesfrucht, nasciturus) kann Erbe sein, wenn er später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB. Der nasciturus ist bereits erbfähig, obwohl er noch gar nicht existiert und damit noch nicht rechtsfähig ist i.S.v. § 1 BGB; diese Fähigkeit ist jedoch dadurch aufschiebend bedingt, dass er später auch als lebender Mensch geboren wird. Auf diese Weise kann ein Kind seinen Vater auch dann beerben, wenn dieser noch vor seiner Geburt stirbt.

 

Rz. 28

§ 1923 Abs. 2 BGB stellt eine Fiktion dar; es wird eine Geburt vor dem Erbfall fingiert. Die Rückwirkung hat zur Folge, dass dem später geborenen Kind die Rechtsfähigkeit beschränkt auf die Erbfähigkeit ab dem Erbfall zugebilligt wird. Allerdings nimmt das Gesetz schon während des Schwebezustandes eine rechtliche Fürsorge für den nasciturus durch Eltern oder Pfleger an. Bereits in dieser Phase anerkennt das Gesetz schutzfähige und schutzbedürftige rechtliche Beziehungen des nasciturus an. Auf diese Weise wird der nasciturus als beschränkt rechtsfähig behandelt.

So kann der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des nichtehelichen Kindes bereits vor der Geburt gestellt werden.[41] Auch eine Vaterschaftsfeststellungsklage samt Klage auf Zahlung des Regelbetrags kann bereits vor der Geburt des Kindes erhoben werden.[42] Nach § 1712 BGB kann dem nicht geborenen Kind das Jugendamt als Beistand bestellt werden.

Aus all dem folgt eine beschränkte Parteifähigkeit bzw. Beteiligtenfähigkeit des noch nicht geborenen und damit im Übrigen noch nicht rechtsfähigen Kindes.[43]

 

Rz. 29

Der Hintergrund ist die gleichmäßige Teilhabe eines Kindes am Nachlass des Vaters im...

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