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§ 1 Forderungspfändung / 8. Mehrere Forderungen und Drittschuldner

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 103

Grds. kann der Gläubiger auch mehrere Forderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner in einem Beschluss pfänden lassen. Bei getrennter Pfändung stellt sich die Frage der Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der dadurch bedingten Mehrkosten.[194]

 

Rz. 104

Diese einheitliche Pfändung wirft nach Auffassung des Gesetzgebers Probleme des Datenschutzes auf. Die Daten aus dem persönlichen Bereich der Drittschuldner und die Daten der verschiedenen Forderungen werden auf diese Weise auch anderen Personen bekannt. Dies ist möglicherweise ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht.[195] Auf der anderen Seite gibt es auch gesetzlich geregelte Fälle, in denen mehrere Drittschuldner zwingend in einem Beschluss genannt werden müssen, z.B. bei der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen gem. § 850e Nr. 2 oder Nr. 2a ZPO.

 

Rz. 105

Nach der Regelung in § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO kann bereits gesetzlich die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden. Allerdings muss dies für die Zwecke der Vollstreckung geboten erscheinen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. Hiervon wird in der Praxis regelmäßig auszugehen sein, Schuldner und Drittschuldner werden vor der Pfändung nicht gehört (§ 834 ZPO).[196]

[194] OLG Köln v. 3.1.1986 – 17 W 492/85, JurBüro 1986, 1371; KG Rpfleger 1976, 327; LG Aschaffenburg Rpfleger 1974, 204; Zöller/Herget, ZPO, § 829 Rn 6a; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 829 Rn 12.
[195] BVerfG v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 ff.; BVerfG v. 9.3.1988 – 1 BvL 49/86, NJW 1988, 2031; BVerfG v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, NJW 1984, 419.
[196] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO,...

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