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§ 1 Forderungspfändung / 3. Ausländischer Drittschuldner

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 156

Wohnt der Drittschuldner im Ausland oder hat er seinen Sitz dort, muss das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss in jedem Fall erlassen. Der Erlass darf nicht deshalb verweigert werden, weil die Zustellung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung an den Drittschuldner im Ausland regelmäßig nicht erfolgen kann.[256] Zu unterscheiden ist der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für den das Vollstreckungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist, von der Frage der Zustellung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung. Ersteres kann das deutsche Vollstreckungsgericht vornehmen, ohne in die territoriale Hoheitsgewalt eines fremden Staates einzugreifen; der Pfändungsbeschluss allein lässt die Rechtsstellung des ausländischen Drittschuldners noch unberührt. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den ausländischen Drittschuldner erfolgt sodann im Parteibetrieb, § 829 Abs. 2, §§ 191 ff. ZPO unter, falls gewünscht, Zuhilfenahme der deutschen Justizverwaltung, die das Zustellungsgesuch an den ausländischen Staat weiterleitet. Unabhängig davon ist die Frage, ob der ausländische Staat die Rechtswirkungen der Pfändung anerkennt. Diese Problematik ist jedoch für das deutsche Vollstreckungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuches hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht von Relevanz.[257] Die ausländische Justizverwaltung verweigert regelmäßig die erforderliche Weitergabe eines entsprechenden Zustellungsersuchens nach § 183 ZPO. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts müssen sich die ausländischen Staaten verpflichten, bei der Zwangsvollstreckung mitzuwirken.

 

Rz. 157

Der Gläubiger ist daher darauf angewiesen, dass auf Grundlage der EuGVVO[258] sein (inländischer) Vollstreckungstitel in einem gesonder...

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