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§ 1 Einleitung / (e) Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG

Norbert Schneider
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Rz. 64

Sind danach die Gebührensätze festgestellt und eventuelle Anrechnungen vorgenommen worden, so ist § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG zu beachten. Sofern unterschiedliche Gebührensätze angefallen sind, also im Fall einer teilweisen vorzeitigen Erledigung oder bei Protokollieren oder Verhandeln nicht anhängiger Ansprüche oder auch bei teilweiser Vertretung mehrerer Auftraggeber, ist das Gesamtaufkommen der einzelnen Gebühren aus den Teilwerten auf eine Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert zu begrenzen.[25]

 

Rz. 65

In der Abrechnung sollten die einzelnen Gebühren aus den Teilwerten ungeachtet ihrer nachfolgenden Kürzung nach § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG einzeln ausgewiesen werden. Zum einen dient dies der Transparenz. Der Auftraggeber kann nur so die Berechnung nachverfolgen und prüfen. Abgesehen davon dient es auch der eigenen Kontrolle. Zudem ist es in Anrechnungsfällen unumgänglich, die einzelnen Gebühren auszuweisen, da erst angerechnet und dann nach § 15 Abs. 3, 2. Hs. RVG gekürzt wird.[26] Wer umgekehrt verfährt, verschenkt Gebühren.[27]

 

Beispiel 25: Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR verhandeln die Parteien über die Klageforderung sowie über weiter gehende 5.000,00 EUR. Eine Einigung kommt jedoch nicht zustande.

Neben der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR entsteht aus dem Mehrwert der Einigung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV eine weitere 0,8-Verfahrensgebühr, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Die Terminsgebühr entsteht demgegenüber aus dem vollen Wert zu 1,2.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   933,40 EUR
  1,3 aus 15.000,00 EUR

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