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§ 1 Einkommensermittlung / c) Kindergeld/Günstigerprüfung

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 910

Kindergeld und Kinder- und Betreuungsfreibetrag können nicht zusammen, sondern nur alternativ in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 911

▪ Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) beträgt seit dem 1.1.2023 monatlich für jedes Kind 250 EUR.

 

Rz. 912

▪ Günstigerprüfung von Amts wegen

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob der Freibetrag und der Betreuungsfreibetrag günstiger sind als das für das Kalenderjahr gezahlte Kindergeld. Dies ist die sog. Günstigerprüfung. Von Amts wegen wird also die günstigere Lösung für den Steuerpflichtigen berücksichtigt.

 

Rz. 913

▪ Rechtsfolge

Werden der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag abgezogen, wird das erhaltene Kindergeld mit der Steuerermäßigung verrechnet, indem die tarifliche Einkommensteuer um den entsprechenden Betrag erhöht wird (§ 2 Abs. 6 S. 3 EStG).

Der Kinderfreibetrag wirkt sich nach wie vor auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus.

 

Beispiel

Die Eheleute M und F haben 2013 ein zu versteuerndes Einkommen ohne Freibeträge für Kinder in Höhe von 65.000 EUR bezogen. Für die minderjährige Tochter T haben sie 2.208 EUR Kindergeld erhalten.

Die Einkommensteuer lt. Splittingtabelle beträgt 12.808 EUR

Lösung

 
Zu versteuerndes Einkommen 65.000 EUR
– Kinderfreibetrag – 4.368 EUR
– Freibetrag für Betreuungs- und  
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – 2.640 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (neu) 57.992 EUR
hierauf Einkommensteuer – 10.574 EUR
Differenz zwischen 12.808 EUR und 10.574 EUR 2.234 EUR

Da die Freibeträge eine um 26 EUR höhere steuerliche Entlastung bewirken (2.234 EUR) als das Kindergeld (2.208 EUR), werden sie von Amts wegen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld wird der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 S. 4 EStG)...

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