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§ 1 Einkommensermittlung / a) Generelles

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 1003

Bis zum 30.11. des Kalenderjahres besteht nach § 39a Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG die Möglichkeit, einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Hierbei muss die Summe der Beträge, die einen Freibetrag begründen, mindestens 600 EUR ausmachen.

 

Rz. 1004

 

Hinweis

Steuerklassen sind grundsätzlich unabhängig vom Scheidungszeitpunkt zu Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres zu ändern.

Es kommt allein auf das Getrenntleben oder Zusammenleben bei Beginn des Veranlagungszeitraumes für die Steuerklassenwahl an (§ 39 Abs. 3 EStG).

Leben Ehepartner dauernd getrennt, sind nur noch die Steuerklassen I oder II zulässig.

 

Rz. 1005

Ein einvernehmlicher Wechsel ist jedoch auch schon im Trennungsjahr möglich.

Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen.[801]

Wird kein Trennungsunterhalt gezahlt, besteht z.B. für den Ehegatten mit der ungünstigeren Steuerklasse kein Grund mehr, seine damit verbundenen Nachteile hinzunehmen.

Jeder Ehepartner hat vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatz nur für die Steuern aufzukommen, die auf sein Einkommen entfallen.[802]

Hieraus folgt ein Anspruch auf Zustimmung des Wechsels der Steuerklasse bereits im Trennungsjahr.

[801] BGH FamRZ 2006, 1178, 1180.
[802] BGH FamRZ 2007, 1799 ff.

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