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§ 1 Einkommensermittlung / 2. Beschränkte Steuerpflicht

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 116

Erzielen natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, so unterliegen nur die inländischen Einkünfte der Einkommensteuer. Es besteht insoweit die sog. beschränkte Einkommensteuerpflicht.

Bei den Einkünften i.S.v. § 49 EStG handelt es sich z.B. um

▪ Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft oder
▪ Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
 

Rz. 117

▪ Für die Ermittlung der Einkünfte gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht. § 49 EStG zählt die Einkünfte auf, die, soweit sie nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, der beschränkten Steuerpflicht unterfallen. Betriebsausgaben und Werbungskosten dürfen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen.
▪ Es werden nur folgende Sonderausgaben berücksichtigt:
▪ Spenden
▪ Verlustabzug.
▪ Bei der Steuerberechnung werden nicht berücksichtigt:
▪ Werbungskostenpauschbeträge
▪ Sparerfreibetrag
▪ Altersentlastungsbetrag
▪ Sonderausgabenpauschbetrag
▪ Freibeträge für Kinder
▪ außergewöhnliche Belastungen
 

Rz. 118

▪ Der Steuerabzug vom Arbeitslohn und den Kapitalerträgen hat nach § 50a EStG grundsätzlich Abgeltungswirkung. Es wird der Tarif für unbeschränkt steuerpflichtige angewandt, allerdings ohne den Grundfreibetrag.
▪ Der beschränkt Steuerpflichtige kann die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 EStG).

Bei der Antragsveranlagung werden Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pf...

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