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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / I. Einleitung

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 1

Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des verkehrszivilrechtlichen Mandates, in vielen Fällen eine Unfallregulierung, kann verschiedene Verfahrensstadien umfassen. Will der Mandant unmittelbar nach einem Unfall beispielsweise zunächst wissen, wie er sich zu verhalten hat, ob er für den Unfall (mit-)haftet, wie die Chancen auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges bzw. einer Nutzungsentschädigung stehen oder ob er für sein Schleudertrauma Schmerzensgeld erhält, so nimmt der Anwalt eine Beratung vor (vgl. Rdn 4 ff.). Eventuell kommt auch die Erstattung eines Gutachtens zu bestimmten klärungsbedürftigen Rechtsfragen durch den Anwalt in Betracht (vgl. Rdn 48 ff.).

 

Rz. 2

 

Wichtig

Angesichts der zunehmenden Nutzung von Fernkommunikation bei der Mandatserteilung sollte auf das Fernabsatz-Widerrufsrecht nach §§ 312c i.V.m. 356 BGB geachtet werden. Die Ausführungen zu Vergütungsvereinbarungen gelten für sämtliche anwaltlichen Geschäftsbesorgungsverträge mit Verbrauchern (vgl. § 6 Rdn 35).

 

Rz. 3

Setzt sich das Mandat dann fort, indem der Anwalt zum Zwecke der Regulierung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer Kontakt aufnimmt, einzelne Schadenspositionen erörtert, Einsicht in Akten nimmt oder Sachverständigengutachten überprüft, ist der Bereich der außergerichtlichen Vertretung erreicht. Für diese Tätigkeit erhält der Anwalt, wenn die Abrechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erfolgen soll, eine Geschäftsgebühr (vgl. Rdn 50 ff.). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so ist diese unter bestimmten Voraussetzung – wegen sog. Mehrfachvertretung – erhöht (vgl. Rdn 174 ff.).

Neben der Vergütung für Beratung und Vertretung kann auch eine Einigungsgebühr entstehen, wenn de...

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