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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / a) Gerichtliche Verhandlung

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 257

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt zum einen für die Teilnahme an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vor Gericht, nicht jedoch für die Teilnahme an einem bloßen Verkündungstermin (Vorb. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG). Voraussetzung ist dabei, dass der Anwalt zumindest vertretungsbereit in der Verhandlung anwesend ist. Da die Rechtsfolgen jeweils dieselben sind, kann im Einzelfall für die Gebührenberechnung dahinstehen, ob ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vorlag. Für seine bloße passive Anwesenheit ohne Vertretungsbereitschaft erhält der Anwalt keine Terminsgebühr, beispielsweise wenn er dem Gericht nur seine Mandatsniederlegung mitteilt.

 

Rz. 258

Es gibt im gerichtlichen Verfahren jedoch auch die Möglichkeit, eine Terminsgebühr ohne Verhandlungstermin zu verdienen (vgl. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Es sind dies die Fälle, in denen für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und sodann im Einverständnis mit den Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO), nach § 495a ZPO oder nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Anwalt erhält auch dann eine Terminsgebühr, wenn statt mündlicher Verhandlung das Zustandekommen eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

 

Rz. 259

 

Beispiel

Eigentümer E erhebt Klage über 10.000 EUR Brutto-Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall (Abrechnung auf Gutachtenbasis). Das Gericht unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach der Gegner unter Abzug der Umsatzsteuer sowie eines Mithaftungsanteils aufgrund der Betriebsgefahr einen Betrag von 6.900 EUR zahlen solle. Die Parteien nehmen diesen Vor...

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