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§ 1 Anwaltsvertrag / F. Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte

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Rz. 251

In der Beratungspraxis, v.a. aber in der Prozesspraxis kommt es regelmäßig vor, dass mehrere Rechtsanwälte an der Bearbeitung eines Auftrags beteiligt sind.[624] So kann der Vertrag mit Berufsausübungsgemeinschaften (Sozietäten, Gesellschaften etc.) abgeschlossen werden, wobei sich die Frage nach dem oder den Haftungsverpflichteten stellt.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Rechtsuchende gleichzeitig oder nacheinander mit mehreren Rechtsanwälten (oder Berufsausübungsgemeinschaften) jeweils einen Anwaltsvertrag geschlossen hat oder der beauftragte Rechtsanwalt (oder die Berufsausübungsgemeinschaft) im Innenverhältnis – mit oder ohne Kenntnis und Zustimmung des Mandanten – einen anderen Rechtsanwalt (oder eine Berufsausübungsgemeinschaft) einbezogen hat.

Die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten kann im Einzelfall erfolgen oder auf einer dauerhaften vertraglichen Grundlage beruhen. Haftungsrechtlich stellt sich die Frage, welche Sorgfaltspflichten die beteiligten Rechtsanwälte ggü. dem Auftraggeber jeweils zu beachten haben und unter welchen Voraussetzungen bei Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts eine Zurechnung erfolgen kann. Weiterhin können mehrere an der Mandatsbearbeitung beteiligte Rechtsanwälte als Gesamtschuldner haften, was einen Regress im Innenverhältnis nach sich ziehen kann. Haften die beteiligten Rechtsanwälte nicht als Gesamtschuldner, kann die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts ggü. dem Auftraggeber einem anderen an der Mandatsdurchführung beteiligten Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen der §§ 254, 278 BGB zuzurechnen sein.

[624] Vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, §§ 36 bis 38; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, E. Rn 68, F. Rn 1 ff.; Hellwig, AnwBl. 1996, 124 ff.; Jungk, AnwBl. 1997, 620 f.; Seltmann, VersR 1974, 97 ff.; Sieg,...

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