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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Internationale Sozietät

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Rz. 419

Internationale Sozietäten sind gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, die in mindestens zwei Jurisdiktionen zugelassen sind. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass eine internationale Sozietät Kanzleien in mehreren Staaten unterhält, wie dies § 29a BRAO deutschen Rechtsanwälten erlaubt.[971]

[971] Ausführlich zur internationalen Sozietät: Sieg, Internationale Anwaltshaftung, S. 44 ff.; Triebel/Otte, BB 2005, 1233; Henssler, NZG 2019, 401.

aa) Anwendbares Recht

 

Rz. 420

Wie bei jedem Sachverhalt mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates (vgl. Art. 3 EGBGB) ist auch bei einer internationalen Sozietät vorab festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (zu dem auf einen Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 359 ff.[972]). Insoweit ist zwischen dem auf Haftungssachverhalte anwendbaren (Zivil-)Recht und dem anwendbaren Berufsrecht zu trennen.

Im Folgenden wird von der Geltung des deutschen Internationalen Privatrechts ausgegangen. Allerdings kann im Einzelfall für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch auf ausländische Kollisionsnormen abzustellen sein. Das anwendbare Kollisionsrecht richtet sich nach der sog. lex fori, d.h. dem am Gerichtsort geltenden Recht.[973] Die Rechtsbeziehungen von Rechtsanwälten, die sich in einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen haben, zu dem Auftraggeber einschließlich einer etwaigen Haftung richten sich nach vertragsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Dann ist das Vertragsstatut zu ermitteln (vgl. Rdn 204 f.). Das Vertragsstatut richtet sich nach der Rom I-VO. Vorbehaltlich einer Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) ist gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3, Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag den engsten Bezug aufweist.[974] Für die Haftung einer internati...

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