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§ 1 Allgemeine Bestimmungen des Vergütungsrechtes / 2. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG

Grit Andersch
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Rz. 127

Für die Vornahme einer Beratung ohne ein Tätigwerden gegenüber Dritten kann der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abrechnen. Die Gebühr fällt für einen Rat oder eine Auskunft an. Sie beträgt 42,00 EUR[161] und kann gegenüber der Landeskasse abgerechnet werden.

Die Anzahl oder das Ergebnis der Beratungen ist für den Anfall der Gebühr unerheblich. Dass die Gebühr für die Vertretung mehrerer Rechtssuchender nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % erhöht werden darf ist in der Literatur anerkannt.[162] Nach anderer Auffassung ist die Beratungsgebühr gerade nicht vom Wortlaut der Nr. 1008 VV erfasst, der sich ausdrücklich nur auf Verfahrens- und Geschäftsgebühren beschränkt.[163]

 

Rz. 128

Sobald eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit anfällt, wird die Beratungsgebühr verdrängt. Übernimmt der Rechtsanwalt also auch die Vertretung, entfällt die Beratungsgebühr. Erfolgt die Beratung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist diese von den gerichtlichen Gebühren des Verfahrens abgedeckt und entfällt ebenfalls. Die Prüfung eines Rechtsmittels ist als eigene Angelegenheit jedoch nicht von den Gebühren des vorangegangenen Verfahrens gedeckt.[164] Hier kann die Beratungsgebühr entstehen.

 

Rz. 129

Die Gebühr für eine Einigung kann aber neben der Beratungsgebühr anfallen, wenn der Rechtssuchende aufgrund der Beratung eine Einigung erwirkt und der Rechtsanwalt an dieser Einigung mitwirkt, indem er bereits zu einem bestehenden Einigungsvorschlag berät und diesen prüft oder abändert.

 

Rz. 130

Fallen für die Beratungsleistung weitere Gebühren an, werden diese angerechnet. Gemeint ist vor allem die Vertretungsgebühr nach RVG VV 2503 für den Fall, dass die Beratung in eine Vertretung übergeht. Auf Auslagen wird die Beratungshilfegebühr allerdings nicht angerechnet.[165] Di...

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