Für Akkreditivzahlungen gibt es als international anerkannte Rechtsgrundlage die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Akkreditivgeschäfte) der International Chamber of Commerce (ICC, Internationale Handelskammer). Diese werden – nach einigen Vorläufern – seit dem 1.7.2007 angewendet.

7.1 Arten des Akkreditivs

Zitat

Es gibt folgende Akkreditivarten:

  • Nach der Art und Fälligkeit der Leistung

    • Zahlungsakkreditiv:

      • Sichtakkreditiv (sight letter of credit): Die Zahlung erfolgt bei Vorlage der Dokumente,
      • deferred payment-Akkreditiv: Die Zahlung erfolgt an einem bestimmten Termin nach Vorlage der Dokumente.
    • Akzeptierungsakkreditiv (letter of credit against acceptance): Zahlung gegen Hergabe eines Wechselakzeptes durch die Bank,
    • Negoziierungsakkreditiv (negotiable letter of credit): Zahlung gegen Kreditgewährung.
  • Nach der Art der Verpflichtung:

    • widerrufliches Akkreditiv (revocable letter of credit): Schuldversprechen mit auflösender Bedingung gemäß Art. 8 ERA 600, wonach die Akkreditivbank ihr Zahlungsversprechen jederzeit bis zur Annahme der Dokumente durch die Akkreditivstelle ändern oder annullieren kann. Es bietet für den Exporteur keine hinreichende Absicherung, so dass es selten vorkommt.
    • unwiderrufliches Akkreditiv (irrevocable letter of credit): dauerhaftes selbständiges Schuldversprechen einer Bank zur Zahlung nach Art. 9a ERA 600.

      • unbestätigtes Akkreditiv (non-confirmed letter of credit): ist eine bloße Ankündigung der Akkreditiveröffnung,
      • bestätigtes Akkreditiv (confirmed letter of credit): Die bestätigende Bank verpflichtet sich hierdurch bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, dem Exporteur – anstelle der Bank des Importeurs – Zahlung zu leisten, wenn die Bank des Importeurs nicht innerhalb einer Karenzzeit (oft 10–30 Bankarbeitstage) den Gegenwert anschafft.
  • Nach der Art der Bedingungen:

    • Barakkreditiv (Kreditbrief): ohne besondere Bedingungen, die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des Kreditbriefs.
    • Dokumenten- oder Warenakkreditiv (documentary credit): Die Zahlung ist an die Vorlage und Prüfung genau bezeichneter Warendokumente gebunden.[1]

Darüber hinaus gibt es auch"revolvierende Akkreditive", d. h., dass z. B. bei monatlichen Lieferungen jeden Monat das Akkreditiv "nachgeladen" wird. Zum deferred-payment-Akkreditiv ist zu ergänzen, dass auch nach bestimmten Leistungen (z. B. Lieferung, Montage, technische Abnahme) Teilzahlungen erfolgen.

Man unterscheidet zwar zwischen Bar-Akkreditiven und Dokumenten-Akkreditiven, in der Praxis spielt aber nur das Dokumenten-Akkreditiv eine Rolle. Diese Zahlungsform, entwickelt von der International Chamber of Commerce (ICC), hat sich im internationalen Handel sehr stark durchgesetzt, weil hier der Verkäufer sicher sein kann, dass er nach ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag die Zahlung garantiert erhält; es ist die Zahlungszusage einer Bank (nicht des Käufers). Umgekehrt weiß der Käufer, dass das Geld nur ausgezahlt wird, wenn die Ware ordnungsgemäß an ihn unterwegs ist.

[1] Quelle: Wikipedia Stichwort "Akkreditiv".

7.2 Meistgenutzt in der Praxis: Unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv

In der Praxis hat sich das unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditiv durchgesetzt, dessen Ablauf hier dargestellt wird:

  1. Käufer und Verkäufer schließen einen Kaufvertrag ab, in dem sie Zahlung per Akkreditiv vereinbaren. Der Verkäufer hat in diesem Fall dem Käufer eine Proforma-Rechnung zu erstellen, die im Inhalt und in der Höhe des zu zahlenden Betrags exakt der späteren Warenrechnung entspricht.
  2. Der Käufer beantragt bei seiner Bank – Akkreditivbank – die Eröffnung eines Akkreditivs. Die Bank prüft die Bonität des Antragstellers und den Kaufvertrag. Unter Umständen gewährt sie das Akkreditiv nur unter zusätzlichen Auflagen.
  3. Die Akkreditivbank eröffnet das Akkreditiv und informiert eine vereinbarte Bank im Land des Verkäufers, die Akkreditivstelle. Diese Information erfolgt schriftlich entweder unter Zusendung des Akkreditivs bzw. in gesicherter elektronischer Form.
  4. Die Akkreditivstelle avisiert dem Verkäufer die Eröffnung des Akkreditivs und sendet ihm eine Kopie davon zu.
  5. Der Verkäufer sollte nun zunächst genau prüfen, ob die Akkreditivbedingungen mit dem Kaufvertrag übereinstimmen, insbesondere was die Form der Versendung (z. B. Luft, See), die einzuhaltenden Termine und die Höhe des Betrags und eventuell anfallender Gebühren betrifft. Auch sollte er Datum und Ort des Akkreditivverfalls genau beachten. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sollte er eine Änderung beantragen; ergibt sich Übereinstimmung, kann er mit dem Versand der Waren beginnen.
  6. Im Akkreditiv werden i. d. R. bestimmte Dokumente gefordert,[1] die der Verkäufer (Ausführer) bei der Bank einzureichen hat, damit die Zahlung erfolgen kann. Einen Teil der Papiere wird er selbst erstellen können und müssen, den anderen Teil – i. d. R. Versanddokumente – wird er sich vom Spediteur besorgen lassen. Er beauftragt nun einen Spediteur mit dem Versand und gibt ihm ebenfalls eine Kopie des Akkreditivs. Wichtig ist, dass alle Dokumente die im Akkreditiv verlangten Angaben enthalten (wie z. B. Vertragsnu...

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