Grundsätzlich ist ein Gebäude auf eine einheitliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird ein Gebäude teilentgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zu dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts. Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich übertragen, ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblich für die Besteuerung. Voraussetzung ist, dass die Zuordnung nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung nicht zu einer nach § 42 AO unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt. Ansonsten sind die Anschaffungskosten vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzurechnen.

Bei einem teilentgeltlichen Erwerb eines Grundstücks tritt der Rechtsnachfolger bezüglich des unentgeltlichen Teils in die Rechtsstellung des Vorgängers ein. Bezüglich des entgeltlich erworbenen Teils hat er eigene Anschaffungskosten. Der Übernehmer hat für den unentgeltlich erworbenen Teil die vom Rechtsvorgänger begonnene AfA anteilig fortzuführen; für den entgeltlich erworbenen Teil kann er die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen. Bei Gebäuden hat dies zur Folge, dass für den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil des Gebäudes unterschiedliche Abschreibungszeiträume laufen.

 
Praxis-Beispiel

Teilentgeltlicher Erwerb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

A überträgt seinem Sohn B das Eigentum an einem bebauten Mietwohngrundstück (Verkehrswert 600.000 EUR, Gebäudeanteil 400.000 EUR) für 300.000 EUR. A hat das Gebäude 1995 für 200.000 EUR (= Gebäudeanteil) hergestellt und schreibt es mit 2 % linear ab.

B hat das bebaute Grundstück je zur Hälfte unentgeltlich bzw. entgeltlich erworben. Hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Anteils übernimmt er die anteilige AfA-Bemessungsgrundlage (50 % von 200.000 EUR = 100.000 EUR) und führt die vom Rechtsvorgänger begonnene AfA-Reihe fort (= AfA 2 % von 100.000 EUR = 2.000 EUR). Für den entgeltlich erworbenen Anteil beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage 200.000 EUR (= Gebäudeanteil des Entgelts: 300.000 EUR x 400.000 / 600.000 EUR). Der entgeltlich erworbene Teil ist selbstständig abzuschreiben (ggf. eigenständige abweichende Abschreibungszeiträume).

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