Mit salvatorischen Klauseln begegnen die Parteien eines Vertrages der Unsicherheit, dass sich einzelne Vereinbarungen im Streitfalle als unwirksam herausstellen könnten. Insbesondere das strenge Verbraucherschutzrecht und die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geben zu dieser Sorge Anlass. Nach § 139 BGB kann im Worst Case die Nichtigkeit eines Vertragsteils den ganzen Vertrag erfassen. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung, dass bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Daher vereinbaren die Parteien regelmäßig die "Rettung" des Vertrages für den Fall der Nichtigkeit einzelner Klauseln. Eine solche salvatorische Klausel lautet etwa:

"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben."

Bei der Ermittlung des von den Parteien Bezweckten kann wiederum die Präambel zum Vertrag wertvolle Hinweise geben.[25]

[25] Siehe dazu oben Tz. 1.2.

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