Eine besondere Gruppe von Vermittlern sind Reisebüros. Sie sind von Reiseveranstaltern zu unterscheiden. Reisebüros werden lediglich vermittelnd tätig, außerhalb des Reisevertrags. Da "Vermittlung" ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraussetzt, sind Reisebüros Handelsvertreter i. S. d. § 84 HGB. Als Reisebüro kann jedes Unternehmen angenommen werden, das die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt, auch wenn es sich nicht ausdrücklich als Reisebüro bezeichnet. Reisebüros erbringen üblicherweise Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung können jedoch auch zur Annahme von Leistungen i. S. d. § 25 UStG führen, wenn das Reisebüro gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftritt.

 
Wichtig

Abgrenzung Reiseveranstalter/Reisevermittler

Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls. Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln in fremdem Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung zu einer im eigenen Namen erbrachten Leistung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen auftritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille, in fremdem Namen zu handeln, dann unbeachtlich bleibt, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Es muss für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde in fremdem Namen auftreten und das Geschäft abschließen will. Es führt somit nicht zum Ausschluss der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters vom Anwendungsbereich der Art. 306310 MwStSystRL, wenn sich diese darauf beschränken, dem Reisenden lediglich eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.

[1]

Die Vermittlungsleistungen von Reisebüros können im Prinzip in 3 Arten unterteilt werden:

  1. Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter;
  2. Vermittlung von Einzelleistungen, die Bestandteile einer Reise sind, wie z. B. Personenbeförderungen (z. B. Flüge oder Busreisen);
  3. Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

Leistungsort der Vermittlungsleistung

Die Vermittlung einer Reiseleistung für einen Reiseveranstalter durch ein Reisebüro wird dort erbracht, wo der Reiseveranstalter (Empfänger der Leistung) sein Unternehmen betreibt oder wo sich dessen Betriebsstätte befindet, an die die Reiseleistung erbracht wird:

  • Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz in Deutschland, ist die Vermittlungsleistung des Reisebüros deshalb steuerbar.
  • Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Ausland (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland), ist die Vermittlung einer Reiseleistung nicht steuerbar.

Vermittlung einheitlicher Reiseleistungen oder von Einzelleistungen?

Die Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter im Inland wird vielfach bereits vor der Durchführung der vermittelten Reiseleistungen abgerechnet. Deshalb lässt sich oft nur schwer feststellen, ob es sich bei den vom Reisebüro vermittelten Umsätzen um einheitliche Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG oder um Einzelleistungen handelt (soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt). Hieraus ergeben sich auch Unsicherheiten, ob die Vermittlungsleistung steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar ist.

 
Achtung

Verkauf von Eintrittskarten

Mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die z. B. ein Reisebüro vom Veranstalter zu Festpreisen (ohne Ausweis einer Provision) oder von Dritten erworben hat und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert, erbringt das Reisebüro keine Vermittlungsleistung, wenn nach der Vertragsgestaltung das Reisebüro das volle Unternehmerrisiko trägt. Dies ist der Fall, wenn das Reisebüro die Karten nicht zurückgeben kann.

Vorsteuerabzug aus Vermittlungsprovisionen

Weil Gutschriften (Gutschrift) nur bei steuerpflichtigen Leistungen als Rechnungen (Rechnung) gelten, ist bei der Abrechnung der Vermittlungsleistung mit Gutschriften damit zugleich fraglich, ob den Reiseveranstaltern daraus der Vorsteuerabzug zusteht. Die Verwaltung[2] beanstandet es nicht, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlung von Flugreisen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln. Reiseveranstalter können in diesen Fällen die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird.

Verkauf von Einzeltickets: Vereinfachungsregel für grenzüberschreitende Flüge

Aus Vereinfachungsgründen kann der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linien- oder Charterflugschein) vom Reisebüro an die Kunden als steuerfreie Vermittlungsleistung behandelt werden. Gleiches gilt für die Umsätze des Consolidators, der in den Verkauf der Einzeltickets eingeschaltet worden is...

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