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Verluste/Verlustabzug / 4.2 Verlustverrechnung im Erbfall

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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4.2.1 Grundsatz

Mit dem Tod einer Person (Erblasser) erlischt deren Einkommensteuerpflicht. Der letztmalig durchzuführenden Veranlagung wird das vom Jahresbeginn bis zum Tod bezogene Einkommen zugrunde gelegt (abgekürzter Erhebungszeitraum). Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustausgleich oder Verlustabzug grundsätzlich nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen[1], wenn der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht selbst getragen hat. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Belastung reicht es nicht aus, dass dem Erben aufgrund des Verlustes des Erblassers ein geringeres Vermögen zufällt.[2] Auch ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften des Erben ist – abgesehen von zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern[3] – nicht möglich. In seltenen und extrem gelagerten Konstellationen kann eine auf den entsprechenden Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung[4] oder ein Steuererlass[5] in Betracht kommen.[6]

 
Hinweis

Wirtschaftliche Belastung des Erben

Den Verlust "wirklich tragen" oder durch ihn "wirtschaftlich belastet" zu sein, bedeutet, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet er zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen muss, ist er durch die Verluste wirtschaftlich nicht belastet.[7]

Aufwendungen eines Erben auf dem Weg zum und in Folge des Erbanfalls sind privat veranlasst. Ein Erbe kann erst dann Gewinn- oder Einkunftserzielungsabsicht haben, wenn er geerbt hat, also das Erbe tatsächlich angetreten hat.[8]

[1] BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl 2008 II S. 608; BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 23/17, BStBl 2021 II S. 138.
[2] BFH...

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