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Verbindlichkeiten / 5.3.1 Abzinsungsgebot bis 31.12.2022

Ulrike Fuldner
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Verbindlichkeiten in der Bilanz sind grundsätzlich mit 5,5 % p. a. für jedes Jahr der Restlaufzeit der Verbindlichkeit abzuzinsen.[1] Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen an die GmbH. Gegebenenfalls muss dann die Restlaufzeit geschätzt werden.[2]

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.[3]

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist.[4]

Der BFH musste letztendlich nicht mehr klären, ob eine unverzinsliche und damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsende Verbindlichkeit vorliegt, wenn hinsichtlich der Verbindlichkeit eine bedingte Zinsvereinbarung besteht, aber die die Verzinsung auslösende Bedingung im Streitzeitraum noch nicht eingetreten ist, da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.[5]

Eine Darlehensforderung ist auch dann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn für eine bis zum Bilanzstichtag unverzinsliche Darlehensforderung aufgrund einer erst nach dem Bilanzstichtag getroffenen Absprache eine Verzinsung vereinbart wird.[6]

Ausgenommen sind folgende Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten; verzinsliche Verbind...

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