Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Findet bei einem grenzüberschreitenden Umsatz bzw. ausländischen Leistungsort kein Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, muss sich derjenige, der die Veranstaltungsleistung erbringt bzw. die Eintrittsberechtigung einräumt, dort umsatzsteuerlich registrieren.
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an B2B-Kunden findet hingegen grds. das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, mit der Wirkung, dass der Empfänger der Steuerschuldner ist. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen und Kongressen ist davon jedoch ausgenommen.
Mit "Einräumung der Eintrittsberechtigung" könnte sich die Vorschrift auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG beziehen. Dem Wortlaut nach gehen beide Normen in die gleiche Richtung. Sinn und Zweck ist es, eine Vereinfachungsregelung zugunsten der Finanzverwaltung zu schaffen. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass ausländische Messeveranstalter aufgrund der Charakteristik ihrer Tätigkeit i. d. R. an eine Vielzahl von Messebesuchern, die teils Unternehmer und teils private Endverbraucher sind, ihre Leistungen – Verkauf von Eintrittskarten – erbringen. Da in solchen Konstellationen nur gegenüber den unternehmerisch tätigen Messebesuchern das Reverse-Charge-Verfahren greifen würde, sollte zur Reduzierung des verwaltungstechnischen Aufwandes eine Regelung geschaffen werden, die es dem Finanzamt erlaubt, sich anstelle jedes einzelnen Besuchers mit Unternehmereigenschaft nur an den einzelnen Veranstalter zu wenden, der zwar ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, aber dennoch i. d. R. in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist und die für den leistenden Untern...