Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Findet bei einem grenzüberschreitenden Umsatz bzw. ausländischen Leistungsort kein Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, muss sich derjenige, der die Veranstaltungsleistung erbringt bzw. die Eintrittsberechtigung einräumt, dort umsatzsteuerlich registrieren.

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.[1] Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an B2B-Kunden findet hingegen grds. das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, mit der Wirkung, dass der Empfänger der Steuerschuldner ist. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen und Kongresse ist davon jedoch ausgenommen.

Mit „Einräumung der Eintrittsberechtigung“ könnte sich die Vorschrift auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG beziehen. Dem Wortlaut nach gehen beide Normen in die gleiche Richtung. Sinn und Zweck ist es, eine Vereinfachungsregelung zugunsten der Finanzverwaltung zu schaffen.[2] Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass ausländische Messeveranstalter aufgrund der Charakteristik ihrer Tätigkeit i. d. R. an eine Vielzahl von Messebesuchern, die teils Unternehmer und teils private Endverbraucher sind, ihre Leistungen – Verkauf von Eintrittskarten – erbringen. Da in solchen Konstellationen nur gegenüber den unternehmerisch tätigen Messebesuchern das Reverse-Charge-Verfahren greifen würde, sollte zur Reduzierung des verwaltungstechnischen Aufwandes eine Regelung geschaffen werden, die es dem Finanzamt erlaubt, sich anstelle jedes einzelnen Besuchers mit Unternehmereigenschaft nur an den einzelnen Veranstalter zu wenden, der zwar ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, aber dennoch i. d. R. in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist und die für den leistenden Unternehmer keine Überprüfung des Unternehmerstatus erfordert.

Dies nimmt jedoch grds. den Verkauf von Messe- oder Kongresstickets in den Blick und nicht Veranstaltungen, bei denen sich der Teilnehmer unter Angabe seiner Unternehmensinformationen anmeldet.

Unter die Rückausnahme vom Reverse-Charge-Verfahren fallen nach Verwaltungsauffassung jedoch auch Leistungen, für die der Leistungsempfänger Seminarentgelte entrichtet.[3]

Eine Vergleichbarkeit von Messeveranstaltern und Veranstaltern von Tagungen liegt nicht zwingend auf der Hand. Des Weiteren erscheint es nicht notwendig, vom Grundsatz der Umkehr der Umsatzsteuerschuld aufgrund einer notwendigen Verwaltungsvereinfachung abzuweichen.

Zudem gebietet die Harmonisierung von Unionsrecht[4] eine restriktive Auslegung solcher Rückausnahmen.

Berücksichtigt man den Sinn und Zweck, sprechen gute Gründe dafür, dass bei dem Entgelt für eine Seminarveranstaltung, bei der sich der Teilnehmer vorab registriert und sein unternehmerischer Status bekannt ist, bei dieser Einräumung das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden sollte.

Dem dürfte jedoch der weite Wortlaut der Rückausnahme von § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG entgegenstehen. Darüber hinaus hat der EuGH für die Frage der Anwendung von Art. 53 MwStSystRL die Anmeldung sowie Bezahlung im Voraus und damit ein Kennen der konkreten Teilnehmer (und damit auch des möglichen Unternehmerstatus der Leistungsempfänger) unberücksichtigt gelassen.

 
Praxis-Beispiel

Präsenzveranstaltung im Inland mit weltweitem Teilnehmerkreis

Der Kongressveranstalter K mit Sitz in Luxemburg veranstaltet einen Kongress in Trier; der Kongress wird weltweit beworben. Teilnahmebeschränkungen gibt es nicht. An dem Kongress nehmen u. a. Unternehmer mit Sitz in Deutschland, Brasilien und Luxemburg teil.

Leistungsort ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG der Veranstaltungsort in Deutschland. Das Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung, sodass sich K in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und Umsatzsteuer abführen muss. Die luxemburgischen Leistungsempfänger müssen, sofern sie nicht ihrerseits steuerbare Umsätze in Deutschland erbringen, diese Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren[5] geltend machen. Für die brasilianischen Leistungsempfänger scheidet dieses mangels Gegenseitigkeit aus, sodass diese mit Umsatzsteuer belastet werden.

[2] Langer, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 13b UStG, Rn. 35.2, 176. Lieferung.

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