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Unternehmergesellschaft / 3 Besonderheiten bei der Gewinnausschüttung und Erbringung der Einlagen

Ulrike Fuldner
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Das GmbHG schreibt zwingend vor, dass die Unternehmergesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.[1] Hierdurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahrs gemindert werden. Die Rücklage darf nur für Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, bzw. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

 
Praxis-Tipp

Verstoß gegen die Rücklagenbildung hat Folgen

Bei Verstößen gegen die Rücklagenbildung werden die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Folge: Die unangenehme steuerliche Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft ist immer, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Vertrags nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und sich somit der Gewinn und die gewinnabhängigen Steuern der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den als verdeckte Gewinnausschüttung deklarierten Betrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern.

 
Wichtig

Umfirmierung der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt in GmbH möglich

Die "Umwandlung" einer UG in eine GmbH ist ein Firmen- und kein Formwechsel (§ 5a Abs. 5 GmbHG).[2] Ist der Rücklagenbetrag von 25.000 EUR erreicht, kann sich die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – sie muss es aber nicht ...

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