Die Finanzämter prüfen, für welche Monate Unterhalt geleistet wird. Denn der Unterhaltshöchstbetrag ist zeitanteilig für die Monate, in denen keine Unterhaltsleistungen geleistet wurden bzw. die weiteren Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht erfüllt waren, zu kürzen. Für jeden vollen Monat ermäßigt sich der Höchstbetrag um 1/12.[1]

Auch unregelmäßigere, gelegentliche oder einmalige Zahlungen innerhalb eines Jahres zum Zweck des Unterhalts sind als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass bei später im Jahr geleisteten Zahlungen für vergangene Zeiträume bzw. für das Folgejahr der Unterhaltshöchstbetrag grundsätzlich zeitanteilig zu kürzen und die Zahlung lediglich im Abflussjahr steuermindernd zu berücksichtigen ist.[2]

 
Wichtig

Deckung des Unterhaltsbedarfs nur für das Kalenderjahr der Zahlung

Zahlungen werden grundsätzlich nicht auf solche Monate des Jahres zurückbezogen, die vor dem Zahlungsmonat liegen. Etwas anderes gilt, wenn damit nachweislich Schulden getilgt werden, die dem Unterhaltsempfänger im selben Kalenderjahr durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind.[3]

Soweit Zahlungen des Jahres 01 dazu bestimmt sind, den Unterhalt des Jahres 02 abzudecken, können diese Leistungen lediglich im Jahr der Zahlung als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (unter Beachtung des zu kürzenden Höchstbetrags).[4]

Aus Vereinfachungsgründen[5] wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass

  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind;
  • bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;
  • die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dient;
  • bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird (Rz. 15, 16);
  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rz. 19).
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1
Einmaliger Unterhalt an Ehefrau in der Türkei

Der Steuerpflichtige unterstützt im VZ 2023 seine in der Türkei lebende Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat, durch eine einmalige Zahlung i. H. v. 6.000 EUR. Der Betrag wird im Juni 2023 überwiesen, die Bedürftigkeit der Ehefrau ist nachgewiesen.

Die Türkei gehört zur Ländergruppe 3. Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt 5.454 EUR (1/2 von 10.908 EUR). Es ist davon auszugehen, dass bei Ehegatten die einmalige Zahlung zur Deckung des Lebensbedarfs für das ganze Jahr bestimmt ist. Der Unterhaltshöchstbetrag ist nicht zu kürzen. Die Unterhaltszahlungen sind i. H. v. 5.454 EUR abziehbar. Eine Opfergrenzenberechnung erfolgt für die Ehefrau nicht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2
Einmaliger Unterhalt an Mutter in Polen

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Polen lebende Mutter im VZ 2023 durch eine einmalige Zahlung i. H. v. 5.000 EUR, die im Juli 2023 überwiesen wird. Die Bedürftigkeit der Mutter ist nachgewiesen.

Polen gehört zur Ländergruppe 2. Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt 8.181 EUR. Es ist davon auszugehen, dass die im Juli geleistete Zahlung den Unterhalt der Mutter für die Monate Juli bis Dezember 2023 abdecken soll. Der Unterhaltshöchstbetrag ist daher um 6/12 auf 4.091 EUR zu kürzen. Da der Steuerpflichtige als Zahlung 5.000 EUR nachweisen kann, werden die 4.091 EUR als Unterhaltsleistung anerkannt, die allerdings noch der Opfergrenze zu unterwerfen sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3
Unterjähriger Unterhalt an Vater in Chile

Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in Chile lebenden Vater. 2023 überwies er im Dezember einmalig 6.000 EUR. Die Bedürftigkeit ist nachgewiesen.

Im VZ 2023 wird nur 1/12 des Höchstbetrags in Höhe von 8.181 EUR (Ländergruppe 2), also 682 EUR berücksichtigt, weil die erste Zahlung erst im Dezember erfolgte. Obwohl der Steuerpflichtige als Zahlung 6.000 EUR nachweisen kann, werden nur die 682 EUR als Unterhaltsleistung anerkannt, die noch der Opfergrenze zu unterwerfen sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4
Unterjähriger Unterhalt an Mutter in Argentinien

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Argentinien lebende Mutter. Im VZ 2023 überwies er im Februar, März, August und September je 1.500 EUR. Die Bedürftigkeit ist nachgewiesen.

Der Höchstbetrag ist um 1/12 zu kürzen (1. Zahlung im Februar; darf nicht in den Januar zurückgetragen werden).[6] Argentinien gehört zur Ländergruppe 3. Der Unterhaltshöchstbetrag i. H. v. 5.454 EUR (1/2 von 10.908 EUR) ist daher mit 11/12 = 5.000 EUR anzuerkennen.[7] Da der Steuerpflichtige als Zahlung 6.000 EUR nachweisen kann, werden die 5.000 EUR als Unterhaltsleistung anerkannt, die allerdings...

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