Eine sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist schließlich in § 2 AStG geregelt. Eine solche besteht, wenn eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber im Inland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen unterhält. Ferner muss er als Deutscher in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt diese Person im Jahr des Wegzugs und den folgenden 10 Jahren der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Von einer niedrigen Besteuerung geht § 2 Abs. 2 AStG dann aus, wenn in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer für eine unverheiratete natürliche Person bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR um ein Drittel niedriger als in Deutschland ist oder in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer des konkreten Steuerpflichtigen weniger als zwei Drittel der deutschen Steuer beträgt.
Ferner muss der Steuerpflichtige wesentliche Inlandsinteressen beibehalten. Das ist gem. § 2 Abs. 3 AStG dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Zeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer in Deutschland ist oder zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt ist, die Inlandseinkünfte mehr als 30 % der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 EUR betragen oder zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen, welches zu inländischen Einkünften führt, mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 EUR beträgt. Es bestehen also absolute und relative Grenzen, bei deren Überschreiten das Bestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen unwiderlegbar vermutet wird. Es besteht dann die Pflicht zur Abgabe einer...