Eine sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist schließlich in § 2 AStG geregelt.[1] Eine solche besteht, wenn eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber im Inland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen unterhält. Ferner muss er als Deutscher in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt diese Person im Jahr des Wegzugs und den folgenden 10 Jahren der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Von einer niedrigen Besteuerung geht § 2 Abs. 2 AStG dann aus, wenn in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer für eine unverheiratete natürliche Person bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR um ein Drittel niedriger als in Deutschland ist oder in dem Zuzugsstaat die Einkommensteuer des konkreten Steuerpflichtigen weniger als zwei Drittel der deutschen Steuer beträgt.[2]

Ferner muss der Steuerpflichtige wesentliche Inlandsinteressen beibehalten. Das ist gem. § 2 Abs. 3 AStG dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Zeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer in Deutschland ist oder zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt ist[3], die Inlandseinkünfte mehr als 30 % der gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 EUR betragen[4] oder zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen, welches zu inländischen Einkünften führt, mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 EUR beträgt. Es bestehen also absolute und relative Grenzen, bei deren Überschreiten das Bestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen unwiderlegbar vermutet wird.[5] Es besteht dann die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wie bei einer normalen unbeschränkten Steuerpflicht.[6]

Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der Steuerpflichtige mit allen Einkünften, die nicht ausländische i. S. v. § 34 d EStG sind, der inländischen Steuerpflicht.[7] Hierbei ist zu beachten, dass sich dies in der Praxis regelmäßig gegenüber dem § 49 EStG, der ja in jedem Fall gilt, nur insofern als Verschärfung darstellt, als sämtliche inländischen Kapitalvermögenseinkünfte nunmehr der inländischen Steuerpflicht unterliegen, also auch bei solchen Kapitalforderungen, die nicht durch eine Eintragung ins Grundbuch oder ein anderes inländisches Register abgesichert sind.[8]

Beim Wegzug ist ferner § 6 AStG zu beachten.[9] Nach dem Wortlaut sind bei Anteilen i. S.v. § 17 EStG im Zeitpunkt des Wegzugs die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Da dies im Verhältnis zu EU-Staaten als Verstoß gegen die Freiheiten des EU-Vertrages anzusehen ist, erfolgte bei Wegzug in das EU/EWG-Ausland bis zur Neuregelung eine zinslose Stundung der festgesetzten Steuer ohne Sicherheitsleistung.[10]

Nach der Neufassung des Gesetzes gibt es nunmehr keine Stundung mehr, sondern es ist lediglich eine Zahlung in Raten möglich. Ob dies europarechtlich zulässig ist, erscheint durchaus fraglich. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

[1] Dißars, in Lademann, AStG, § 2 AStG Rz. 1 ff.
[2] Vgl. Elicker in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 19 ff.
[4] § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG,

Elicker, in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 33 ff.

[5] Vgl. hierzu ausführlich Zimmermann/Könemann, in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG, § 2 AStG Tz. 127 ff.
[6] Dißars, in Lademann, AStG, § 2 AStG Rz. 251 f.
[8] Zu weiteren Erweiterungen und Rechtsfolgen vgl. Zimmermann/Könemann, in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG, § 2 AStG Tz. 66ff.; Elicker, in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 40 ff.
[9] Gropp, in Lademann, AStG, § 6 AStG Rz. 1ff.; Pohl, in Brandis/Heuermann, AStG, § 6 AStG Rz. 1 ff.
[10] Vgl. EUGH, Urteil v. 11.3.2004, C-9/02, IStR 2004 S. 236, Fall Laysteyrie du Saillant zur entsprechenden französischen Wegzugsbesteuerungsbestimmung; die Fassung des § 6 AStG bis 2022 ist eine Folge dieses Urteils und wurde durch das JStG 2008 in das Gesetz eingefügt,

Gropp, in Lademann, AStG, § 6 AStG Rz. 77 ff.

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