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Umsatzsteuer, elektronische Leistungen und innergemeinsc ... / 6 Bagatellgrenze für den Umsatz

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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§ 3a Abs. 5 UStG[1] sieht eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR vor, die seit dem 1.1.2019 EU-einheitlich gilt. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn mit dem Umsatz für diese Leistungen diese Grenze überschritten ist. Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 EUR ist ein Betrag, der alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erfasst, die auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt werden. Seit dem 1.7.2021 sind auch die Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Fernverkauf bei der Ermittlung der 10.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:

  • Wurden Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze ( zumindest für das Folgejahr) unbeachtlich.
  • Hat die Summe der Rundfunk-, Fernseh- ,Telekommunikationsdienstleistungen oder anderen Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU i die Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der Ort dieser Leistungen ab dem Folgejahr wieder am Sitzort des leistenden Unternehmers.
  • Wurde die Grenze von 10.000 EUR für Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Orts der el...

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