2.1 Allgemeines

Die zutreffende Feststellung der Bemessungsgrundlage ist bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz von besonderer Bedeutung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ermittelt sie sich bei einem Tausch, einem tauschähnlichen Umsatz sowie bei einer Hingabe an Zahlungs statt jeweils nach dem Wert der erhaltenen Leistung. Dabei ist die erhaltene Leistung mit dem subjektiven Wert für die erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.[1] In diesen Wert sind alle Ausgaben zuzüglich der Nebenleistungen einzubeziehen, die der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Hat der Leistungsempfänger keine konkreten Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung sachgerecht nach § 162 AO zu schätzen. Regelmäßig wird davon auszugehen sein, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüber stehen, sodass der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt werden kann. Die Bemessungsgrundlage lässt sich allgemein wie folgt ermitteln:

 
Ermittlung Bemessungsgrundlage bei Tausch, tauschähnlichem Umsatz oder Hingabe an Zahlungs statt
  Aufwendungen des Leistungsempfängers für die Gegenleistung oder Verkehrswert der erhaltenen Leistung (Bruttobetrag)
+ / – Baraufgabe (+ erhaltene Baraufgabe / – aufgewendete Baraufgabe)
= Bruttowert für die erbrachte Leistung
im Bruttowert enthaltene Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung
= Bemessungsgrundlage für die erbrachte Leistung
 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage beim Tausch mit Baraufgabe

Kraftfahrzeughändler K verkauft an eine Privatperson ein Neufahrzeug. Neben einer Barzahlung i. H. v. 35.700 EUR liefert der Käufer auch vereinbarungsgemäß ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Verkehrswert mit 3.570 EUR sachgerecht ermittelt und vereinbart wird. Somit erhält der K insgesamt 39.270 EUR (Verkehrswert des gelieferten Fahrzeugs zuzüglich der Baraufgabe).

Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer mit 19 %, hier also mit 6.270 EUR, herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige Lieferung des Neufahrzeugs beträgt somit 33.000 EUR.

2.2 Verdeckter Preisnachlass (nur bis Ende 2021)

Wenn bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz der leistende Unternehmer einen Gegenstand zu einem höheren Wert als dem gemeinen Wert in Zahlung nahm, ging die Finanzverwaltung früher von einem verdeckten Preisnachlass aus. Der verdeckte Preisnachlass hatte bei dem leistenden Unternehmer einen Einfluss auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Auch wenn der Unternehmer den Gegenstand zu einem anderen als dem gemeinen Wert in Zahlung nahm, bestimmte sich die Bemessungsgrundlage grds. nach dem gemeinen Wert.

 
Praxis-Beispiel

Verdeckter Preisnachlass (bis 31.12.2021)

Kraftfahrzeughändler K verkaufte 2021 an eine Privatperson ein Neufahrzeug. Als Kaufpreis für das Neufahrzeug wurden 24.600 EUR vereinbart. Neben einer Barzahlung i. H. v. 22.000 EUR lieferte der Käufer auch ein Gebrauchtfahrzeug, dessen gemeiner Wert 1.800 EUR (nachgewiesen durch ein Gutachten) betrug, für den der Kfz-Händler aber 2.600 EUR anrechnete.

Insgesamt erhielt der Kfz-Händler 23.800 EUR (gemeiner Wert des gelieferten Fahrzeugs zuzüglich der Baraufgabe). Aus diesem Betrag war die Umsatzsteuer mit 19 %, hier also mit 3.800 EUR, herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige Lieferung des Neufahrzeugs betrug somit 20.000 EUR.

Der BFH[1] hatte die von der Finanzverwaltung früher angewandte Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem solchen Tausch mit Baraufgabe für grundsätzlich ungeeignet erklärt, es aber nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer auf diese Vereinfachungsregelungen beriefen. Nach den Feststellungen des BFH ist der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Damit ist grundsätzlich ein subjektiver Wert bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Die Finanzverwaltung[2] hat auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und den UStAE geändert. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer i. H. des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs.

 
Wichtig

Vereinbarter Kaufpreis maßgeblich

Der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Fahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Dies soll dann den Wert darstellen, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden.

Die früher in Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE erfassten Möglichkeiten zur Ermittlung des gemeinen Werts des in Zahlung genommenen Fahrzeugs sind von der Finanzverwaltung aufgehoben worden, konnten aber noch für all...

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