§ 26 Abs. 5 UStG verweist auf besondere Abkommen[1], durch die besondere Umsatzsteuervergünstigungen geregelt werden, die außerhalb des Umsatzsteuerrechts stehen. Nach Art. III Nr. 1 des Offshore-Steuerabkommens werden Umsätze an Stellen der USA und andere von den USA bezeichnete Regierungen steuerbefreit. Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut regelt die Steuerbefreiung von Umsätzen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die zu deren Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind. Die Leistungen müssen von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b und d des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere gewährt eine Steuerbefreiung für Umsätze an NATO-Hauptquartiere in Deutschland.

Die Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.

[1] Art. III Nr. 1 des Offshore-Steuerabkommens, Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b und d des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere.

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