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Steuerbarkeit der Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenstandes, Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Ferdinand Huschens
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Kommentar

In dem Fall ging es um die Umsatzsteuerbarkeit der Veräußerung eines Pkws, den der Unternehmer - ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit - von einer Privatperson erworben und in der Folgezeit zu 70 % unternehmerisch für sein Transportunternehmen und zu 30 % privat genutzt hatte. Der Unternehmer hatte den PKW ohne Ausweis von Mehrwertsteuer wieder veräußert.

Nach der Entscheidung unterliegt die Veräußerung in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Die Tatsache, dass der Unternehmer beim Erwerb dieses Gegenstands die darauf lastende Restmehrwertsteuer nicht abziehen konnte, ist ohne Bedeutung. Der Umfang der Steuerbarkeit richtet sich danach, ob und zu welchem Teil der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden war. Entnimmt der Unternehmer vor der Veräußerung den Gegenstand aus seinem Unternehmensvermögen, ist die Entnahme nicht umsatzsteuerbar, wenn es an der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstands gefehlt hat. Die anschließende Veräußerung findet im Privatbereich des Unternehmers, also außerhalb seines Unternehmens statt und unterliegt deshalb nicht dem Mehrwertsteuersystem. D.h. eine Veräußerung nach der Entnahme ist nicht mehr umsatzsteuerbar.

Insoweit entspricht die Entscheidung der Stellungnahme der Bundesregierung in dem Verfahren. Es fällt allerdings auf, dass der EuGH nicht auf den Hinweis des BFH's eingeht, es sei nur schwer einzusehen, dass die Veräußerung, nicht aber die Entnahme des PKW zu einer Besteuerung führt. Insbesondere hat er sich nicht dazu geäußert, ob eine vor der Veräußerung liegende Entnahme ggf. eine Steuerumgehung darstellen könnte, die den Tatbestand der Entnahme nicht entstehen ließe. Der EuGH liegt mit seiner Entscheidung strikt auf der Linie seiner bisherigen Urteile. In seinem Urteil vom 5.12.1989 [1...

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