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EuGH Urteil vom 08.03.2001 - C-415/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensvermögen, Privatvermögen, Zuordnung, Gebrauchtgegenstand, Entnahme, Veräußerung, Steuerbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1.Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.

2.Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben hatund daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Bakcsi

Laszlo Bakcsi

Finanzamt Fürstenfeldbruck

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 24.09.1998; Aktenzeichen V R 61/96; BFH/NV 1999, 571)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen V R 61/96)

 

Tatbestand

Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gemischt genutzter Gegenstand - Zuordnung zum privaten oder zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen - Verkauf eines Unternehmensgegenstands - Gebrauchtgegenstand, der von einem Privaten erworben wurde

In der Rechtssache C-415/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Laszlo Bakcsi

gegen

Finanzamt Fürstenfeldbruck

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung von D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und A. Buschmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von L. Bakcsi, vertreten durch Rechtsanwalt K. Koch, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte in der Sitzung vom 23. Februar 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,

folgendes

Urteil

1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. September 1998, der am 20. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen L. Bakcsi (im Folgenden: Kläger) und dem Finanzamt Fürstenfeldbruck über die Frage, ob der Verkauf eines Personenkraftwagens, den der Kläger ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben und sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt hatte, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Diens...

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