Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Gebäudebestandteil
  • Betriebsvorrichtung
  • Grunderwerbsteuer
  • Steuerbefreiung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Fabrikbauten 0170 0350   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Betriebsvorrichtungen 0280 0470   Technische Anlagen und Maschinen

So kontieren Sie richtig!

Bei den Aufwendungen für Solaranlagen kommt es darauf an, ob sie Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind. Handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, erfolgt die Buchung auf das Konto "Betriebsvorrichtungen"0280/0470 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Betriebsvorrichtungen

an Verbindlichkeiten

Ist die Solaranlage als Gebäudebestandteil zu qualifizieren, werden die betreffenden Aufwendungen auf das jeweilige Gebäudekonto gebucht, z. B. auf das Konto "Fabrikbauten"0170/0350 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Fabrikbauten

an Verbindlichkeiten

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Errichtung einer Photovoltaikanlage

Unternehmer Hans Groß lässt auf einem seiner Betriebsgrundstücke im Januar 01 eine Photovoltaikanlage errichten. Diese wird auf eine Trägerkonstruktion montiert. Die gewonnene Energie dient sowohl dem Energiebedarf seines Unternehmens als auch der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz. Firma Müller Solaranlagen (Kreditorenkonto 81543) stellt 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt in Rechnung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0280/0470 Betriebsvorrichtungen 15.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 2.850 81543/81543 Fa. Müller Solaranlagen 17.850
 
Praxis-Tipp

Umsatzsteuerschlüssel für DATEV-Anwender

Durch Verwendung des Umsatzsteuerschlüssels "90" wird automatisch das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" angesprochen.

3 Solaranlagen sind ihrer Art nach einzuordnen

Mithilfe der Solaranlagen wird Sonnenenergie in eine andere Energieform umgewandelt. Grundsätzlich müssen folgende 3 Arten von Solaranlagen unterschieden werden:

  1. Thermische Solaranlagen wandeln Sonnenenergie in Wärme um. Diese kommen insbesondere zur Erwärmung von Wasser (Duschen, Bäder) oder Raumerwärmung oder zum Kochen, z. B. als Solarkocher, zum Einsatz.
  2. Thermische Solarkraftwerke wandeln Sonnenlicht indirekt in elektrischen Strom um, z. B. Parabolspiegel.
  3. Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenlicht direkt in Strom um. Eine solche Anlage setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Die Solarmodule, die aus mehreren Solarzellen bestehen, wandeln das Sonnenlicht in Gleichstrom um. Die Zuführung zum restlichen System erfolgt über Kabel. Dort kann der Strom gespeichert oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

4 Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und unselbstständigem Gebäudeteil

4.1 Die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung

Die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist wichtig: Denn bei der Grunderwerbsteuer ist Steuergegenstand ein inländisches Grundstück. Zum Grundstück gehören aber nicht nur Grundstücke i. S. d. Bürgerlichen Rechts, sondern auch Gebäudebestandteile. Gebäudebestandteile sind bspw.

  • Heizungsanlagen,
  • fest eingebaute Bäder,
  • fest eingebaute sanitäre Einrichtungen,
  • Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
  • Dacheindeckungen (dachintegrierte Photovoltaikanlagen).

Die Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil Betriebsvorrichtungen keine Grundstücksbestandteile sind, also nicht zum Grundstück rechnen. Das hat die Konsequenz, dass im Falle eines Erwerbs der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht als Gegenleistung zu qualifizieren ist und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.[1] Betriebsvorrichtungen sind nicht nur Maschinen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Die thermische Solaranlage als Heizungsanlage gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung als Gebäudebestandteil. Damit ist der Teil des Kaufpreises, der auf eine thermische Solaranlage entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Eine Abgrenzungshilfe bietet der sog. Abgrenzungserlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 aus dem Bewertungsgesetz, das ABC der Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgrundstücken.[2]

Die korrekte Unterscheidung zwischen Grundstücksbestandteil und Betriebsvorrichtung ist neben der Grunderwerbsteuer auch relevant für

  • die Grundsteuer,
  • die Ertragssteuern und
  • die Umsatzsteuer.
  • Betriebsvorrichtungen stellen gem. EStG bewegliches Anlagevermögen dar und werden wie dieses abgeschrieben.[3]

Das Umsatzsteuergesetz befreit die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gem. § 4 Nr. 12 UStG. Veräußerungen von Betriebsvorrichtungen unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.[4]

[2] Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen; Gleichlautende Ländererlasse vom 5.6.2013, BStBl. 2013 I S. 734.
[3] EStR 7.1.

4.2 Abgrenzung Betriebsvorrichtung und unselbstständiger Gebäudeteil nach der Verwaltungsauffassung

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und unselbstständigem Gebäudeteil hat die OFD Rheinland[1] eingehend Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen richtet sich ertragsteuerlich grundsätzlich nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Län...

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