Rz. 355

Gem. Art. 44 Abs. 1 UZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen, oder dagegen, dass über einen Antrag nicht entschieden worden ist. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen EUSt-Bescheide richtet sich nach den Bestimmungen der AO (Rz. 24). Strebt ein Steuerpflichtiger die Herabsetzung der EUSt oder die Freistellung von EUSt durch Rechtsbehelfe in Fällen, in denen die Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist, an, erkennt die Zollverwaltung ein Interesse an dem Verfahren im Allgemeinen nur an, wenn im Rechtsbehelfsverfahren eine Grundsatzentscheidung über den Steuersatz oder über eine Steuerbefreiungsvorschrift herbeigeführt werden soll (DV EUSt Abs. 52). Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann analog zu § 21 Abs. 3 UStG die EUSt ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die Steuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe abgezogen werden kann.[1]

[1] Vgl. FG Hamburg v. 29.4.2020, 4 V 27/20, Haufe-Index 12881273; FG Hamburg v. 15.9.2010, 4 V 19/10, Haufe-Index 2551721.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge