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FG Hamburg Beschluss vom 15.09.2010 - 4 V 19/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einfuhr i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn einer der Tatbestände der Art. 201 bis 205 Zollkodex erfüllt sind.

Für die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer ist es nicht Voraussetzung, dass die Ware auch in den freien Verkehr gelangt.

 

Normenkette

ZK Art. 79, 203, 244; ZKDV Art. 866; MwStSystRL Art. 30, 71; FGO § 69

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob eine vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für einen Abgabenbescheid über Zoll-EU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Hinblick auf die EUSt von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (Antragsschrift, Gerichtsakte - GA - S. 12).

In der Sache geht es darum, ob für wiederausgeführte Drittlandswaren EUSt festgesetzt werden darf im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin, die die Ware in ihr Zolllager genommen hatte, zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte und die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr erst verspätet erfolgt worden war.

Einen am 02. Februar 2009 gegenüber dem Antragsgegner unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 UStG i. V. m. § 223 AO gestellten Antrag auf Einzelzahlungsaufschub ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Stundung ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung hat die Antragstellerin vor Ergehen einer Entscheidung des Antragsgegners mit Schreiben vom 12. Februar 2009 wieder zurückgenommen.

Die Antragstellerin befasst sich seit Oktober 2005 mit der Lagerung von Waren und der Distribution dieser Waren; zunächst nur in dem Lager "X-Straße, Hamburg". Im März 2006 erhielt die Antragstellerin hierfür die Bewilligung eines Zolllagers Typ D. Die An...

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