Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 308
Die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person endet grundsätzlich mit dem letzten nach außen hin Tätigwerden. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Umsatztätigkeit endgültig einstellt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Umsatztätigkeit wieder aufnehmen will. Die formale Abmeldung des Gewerbebetriebs beim Gewerbeamt ist für die Einstellung der unternehmerischen Betätigung nicht von Bedeutung, kann höchstens indizielle Wirkung für die tatsächliche Beendigung der unternehmerischen Betätigung haben. Darüber hinausgehend hat der BFH entschieden, dass die Unternehmereigenschaft erst dann erloschen ist, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat. Damit fallen alle Abwicklungshandlungen des Unternehmers (Verkauf der Unternehmensgegenstände, Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen, Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG, Erstellung der letzten Steuererklärungen etc.) eindeutig noch in den Rahmen des Unternehmens und führen somit bei steuerbaren Ausgangsleistungen zur Entstehung von USt und bei Eingangsleistungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG.
Rz. 309
Auch im Fall der Anordnung der Insolvenzverwaltung oder im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung ist die Unternehmereigenschaft nicht erloschen. Der Unternehmer bleibt weiterhin der Inhaber der Vermögensmasse, für den der Amtsinhaber (z. B. der Insolvenzverwalter) tätig wird.
Rz. 310
Die Änderung der unternehmerischen Betätigung stellt kein Ende und gleichzeitig den Neubeginn der unternehmerischen Betätigung dar. Da der Unternehmerbegriff sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers erfasst, kann die Veränderung der Betätigung zwar zu ertragsteuerlichen Auswirkungen führen, umsatzsteuerlich bleibt abe...