Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein (§ 227 AO).

Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]:

  • Bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • bei einem bisher pünktlichen Steuerpflichtigen, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Kein pünktlicher Steuerpflichtiger in diesem Sinne ist, wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde bei einer erstmaligen Säumnis der Schonfrist den Erlass des Säumniszuschlags ablehnt.[2]
  • Dem Steuerpflichtigen ist die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich. Hier ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.[3]
  • Bei dem Steuerpflichtigen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 AO bewilligte oder sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft. Auch hier sind regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.[4]
  • Es liegen die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld nach § 227 AO oder für eine zinslose Sundung der Steuerforderung nach § 222 AO im Säumniszeitraum vor.[5] Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung der Hauptforderung vor, ist die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.
  • Die angefochtene Steuerfestsetzung wird später aufgehoben oder zugunsten des Steuerpflichtigen geändert und der Steuerpflichtige hat alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese wurde jedoch abgelehnt, obwohl sie möglich und geboten gewesen wäre. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, weshalb die betroffenen Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen sind.[6]

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