Räumt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit ein, an der betriebseigenen Tankstelle verbilligt Leistungen (Kraftstoff, Motorenöl, Wagenpflege, Wagenwäsche) für den privateigenen Pkw zu beziehen, liegt im Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort und dem günstigeren Abgabepreis durch den Arbeitgeber ein steuerpflichtiger Sachbezug. Die monatliche 50-EUR-Freigrenze kann angewendet werden.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von ­Elektromobilität im Straßenverkehr[1] werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit.[2] Betrieb des Arbeitgebers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Das Aufladen bei Dritten ist nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Die Überlassung von Firmenwagen zur Privatnutzung ist ebenfalls in die Steuerbefreiungsvorschrift einbezogen worden. Das hat zur Folge, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Stromkosten bei Ermittlung der Gesamtkosten unberücksichtigt bleiben. Bei Anwendung der 1 %-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG hingegen nicht aus. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Nicht zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).

Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung allerdings vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung für die Nichtbesteuerung: Die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom erfolgt im Betrieb des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen.[3]

Außerdem werden Vorteile aus einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör. Die Steuerbefreiung gilt auch für in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen, wie z. B. zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der Überlassung betrieblicher Ladevorrichtung ist in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[4]

Neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung des Eigentums an einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auf den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % zu besteuern. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb einer (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese auch bezuschussen und die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 25 % erheben.[5] Auch die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übertragung des Eigentums an der Ladevorrichtung und für Zuschüsse ist in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Deshalb setzt die Pauschalierung ebenfalls voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Alle Regelungen sind befristet und finden nur im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 Anwendung.[6]

 
Hinweis

Aufladen eines Firmenwagens an einer privaten Stromquelle

Die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens an einer privaten Stromquelle des Arbeitnehmers ist nicht geregelt. Sie ist jedoch bereits nach geltendem Recht als Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung beschlossen: Danach bestehen keine Bedenken, beim steuerfreien Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) für die Jahre 2021 bis 2030 die nachstehenden monatlichen Pauschalen zugrunde zu legen:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 EUR für Elektrofahrzeuge und 15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge;
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 EUR für Elektrofahrzeuge und 35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge.

Diese Beträge gelten auch für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert aus der Privatnutzung eines Firmenwagens.

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