Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Räumt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit ein, an der betriebseigenen Tankstelle verbilligt Leistungen (Kraftstoff, Motorenöl, Wagenpflege, Wagenwäsche) für den privateigenen Pkw zu beziehen, liegt im Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort und dem günstigeren Abgabepreis durch den Arbeitgeber ein steuerpflichtiger Sachbezug. Die monatliche 50-EUR-Freigrenze kann angewendet werden.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit. Betrieb des Arbeitgebers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Das Aufladen bei Dritten ist nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Die Überlassung von Firmenwagen zur Privatnutzung ist ebenfalls in die Steuerbefreiungsvorschrift einbezogen worden. Das hat zur Folge, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Stromkosten bei Ermittlung der Gesamtkosten unberücksichtigt bleiben. Bei Anwendung der 1 %-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG hingegen nicht aus. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Nicht zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung all...