Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG | 0956 | 3035 | Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG | |
Gewerbesteuer | 4320 | 7610 | Gewerbesteuer |
So kontieren Sie richtig!
Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer, die allerdings für Zeiträume ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.[1] Damit entfällt der wechselseitige Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen von Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer ist somit für Zeiträume ab 2008 auch nicht mehr bei ihrer eigenen Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" abzugsfähig. Die voraussichtliche Gewerbesteuerschuld (= voraussichtliche Nachzahlung) bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Gewerbesteuerrückstellungen" 0956/3035 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Gewerbesteuer |
an Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG |
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