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Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28.01.2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

 

Normenkette

§ 37 Abs. 2 AO, § 812 Abs. 1, § 676 f., § 667 BGB

 

Sachverhalt

Eine Bank hatte das Girokonto eines Kunden gekündigt. Kurz darauf schrieb sie jedoch auf diesem Konto noch einen Betrag gut, den das FA – unter Außerachtlassung einer diesbezüglichen Abtretungserklärung – für den Kunden überwiesen hatte. Sodann löste die Bank das Konto auf und hinterlegte das für den Kunden verbliebene Guthaben auf einem internen Verrechnungskonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben kehrte die Bank das Guthaben an den Insolvenzverwalter aus.

Das FA hingegen, das seinen Irrtum inzwischen bemerkt hatte, erließ gegen die Bank einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags. Einspruch und Klage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2008, 15 K 6215/05 B, Haufe-Index 2182012) blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hat den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Ein Rückzahlungsanspruch des FA gegenüber der Bank besteht nicht.

 

Hinweis

Sind an einem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt, ist derjenige Schuldner eines Rückzahlungsanspruchs, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückgefordert wird. Dies ist i.d.R. derjenige, demgegenüber die – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtun...

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