In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind die verschiedenen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Vorgänge nach unterschiedlichen Tatbeständen sortiert, gesondert zu melden. In der Buchführung sollten die Vorgänge deshalb über gesonderte Konten bzw. spezielle Steuerkennzeichen entsprechend separiert werden. Ab 2023 wurden die Vordrucke der Umsatzsteuervoranmeldung etwas verändert.

Es ergeben sich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab 2023 folgende Trennungen im debitorischen bzw. im kreditorischen Bereich.

Debitorische Umsätze:

  • Zeile 33, Kz. 60: Hier sind sämtliche im Inland ausgeführten Umsätze einzutragen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
  • Zeile 34, Kz. 21: Hier sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird. Diese sonstigen Leistungen sind auch in der Zusammenfassenden Meldungen[1] zu erfassen.

Kreditorische Eingangsumsätze und Steuerbeträge:

  • Zeile 29, Kz. 46 und 47: Hier sind die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bezogenen sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG und die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen. Diese Umsätze meldet der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ebenfalls in seiner dortigen Zusammenfassenden Meldung, sodass über diese Kz. in der Voranmeldung des Leistungsempfängers grundsätzlich ein Abgleich möglich sein sollte.
  • Zeile 30, Kz. 73 und 74: Hier sind die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze, insbesondere bezogenen Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat, sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen.
  • Zeile 31, Kz. 84 und 85: Hier sind sämtliche übrigen unter die Steuerschuldübernahme im Inland fallenden bezogenen Lieferungen und sonstige Leistungen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen einzutragen.[2]

Die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbare Vorsteuer aus der Steuerschuldübernahme gem. § 13b UStG ist einheitlich für alle Sachverhalte in der Zeile 40 bei Kz. 67 der UVA einzutragen.

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