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Renten / 11.5 Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Hans Walter Schoor
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Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG beziehen, sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte i. S. d. § 22 EStG zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rentenbesteuerung seit 1.1.2005 gilt also auch für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die bundesweite Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden, z. B. wegen anderer inländischer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung. Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG zu veranlagen sind, müssen daher ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Anhand dieser Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, ob und ggf. wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen.[1]

 
Hinweis

Zentrale Sonderzuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg

Soweit ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 10 EStG bezieht, ist das Finanzamt Neubrandenburg für seine Veranlagung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige als beschränkt steuerpflichtig oder auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt wird.

Die Ermittlung der sonstigen Einkünfte erfolgt prinzipiell wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat. Da...

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