Mit der Ablösung der regelmäßigen Arbeitsstätte, die sich einer ständig ändernden Rechtsprechung ausgesetzt sah, erfolgt mit dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte auch inhaltlich eine grundlegende Neuausrichtung der vom Gesetzgeber hierfür festgeschriebenen Kriterien. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird vorrangig durch den Arbeitgeber im Rahmen dessen Direktionsrecht bestimmt und dient damit der Vereinheitlichung von arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Reisekostenvergütungen.

Die Reisekostendefinition ist damit untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, ist die Gewährung von Reisekosten möglich.

 
Hinweis

Erste Tätigkeitsstätte: Reisekosten oder Entfernungspauschale

Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz

  • eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird oder
  • unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, für die der Ansatz von Reisekosten ausgeschlossen ist. Der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Firmenwagenüberlassung liegt bezüglich der Fahrten zum Kunden für die gesamte Einsatzdauer insoweit kein geldwerter Vorteil vor.

Die gesetzliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte und ihre damit verbundene Auslegung waren Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren. Der BFH hat die bisherige lohnsteuerliche Beurteilung des Tätigkeitsstättenbegriffs durch die Finanzverwaltung gleich in mehreren Urteilen vollumfänglich bestätigt. Insbesondere hinsichtlich der vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, um ein Auseinanderfallen von Arbeits- und Steuerrecht bei den Reisekosten weitgehend zu vermeiden, sowie der Festlegung des Merkmals der dauerhaften Tätigkeit an diesem Ort folgt die Rechtsprechung den Auslegungshinweisen des BMF. Außerdem präzisiert er den Begriff der ortsfesten betrieblichen Einrichtung bei einem großräumigen, flächenmäßig zusammengehörenden Werksgelände.[1]

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