Führt ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, ist der Leistende zur Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rechnungserstellung besteht auch für abgerechnete steuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (= Befreiung nach § 4 Nr. 1–7 UStG, z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen). Die Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der abgerechnete Umsatz nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist[1], z. B. heilberufliche Leistungen. Die Pflicht zur Rechnungstellung ist besonders wichtig für unternehmerische Leistungsempfänger, die für den Vorsteuerabzug eine Rechnung benötigen.[2]

 
Wichtig

Werklieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht zusätzlich für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn sie an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmern erbracht werden.[3]

Zu den betroffenen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören u. a. alle Bau­leistungen (z. B. Instandhaltung, Renovierung, Wartung, Einbau fest mit dem Gebäude verbundener Einrichtungsgegenstände, Hausanschlüsse, Zurverfügungstellen von Baugeräten wie Betonpumpen, andere planerische Leistungen, Begutachtung, Bauüberwachung, Bauabrechnung, Durchführung von Ausschreibungen, Abbruch- und Erdarbeiten, Schuttabfuhr, Gerüstbau), Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf/Erwerb von Grundstücken (Makler, Sachverständige, Notare), Aufstellen von Material/Bürocontainern und Toilettenhäusern, Labordienstleistungen, Reinigungsarbeiten, Haushaltsauflösungen, gärtnerische Leistungen wie Bepflanzung und deren Pflege.

Zu den o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören nicht: normale Lieferung von Baustoffen (z. B. von Baumarkt bzw. Lieferung an die Baustelle ohne Einbau), Immobilienanzeigen in Zeitungen, Finanzierung und Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundstücken.

Bei den in § 4 Nr. 12 UStG genannten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen (u. a. steuerpflichtige Grundstücksvermietung, Übernachtungen in Hotels und Pensionen, Abstellplatzvermietung, Vermietung Campingflächen) verzichtet die Verwaltung auf die Pflicht zur Rechnungserstellung, wenn die Leistung weder an andere Unternehmer für deren Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wurde.[4]

Eine Rechnung muss binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden (mit allen nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben.[5]

Bei Rechnungen über

  • (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a UStG sowie über
  • sonstige Leistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat, für die der (unternehmerische) Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,

ist der Rechnungssteller jedoch verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Ausführung der Lieferung bzw. sonstigen Leistung folgt, eine Rechnung auszustellen.[6]

Bei Teilleistungen (z. B. Vermietungen, regelmäßige Hausreinigungen und Wartungsarbeiten) ist die Rechnung binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats auszustellen.

Der Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. Ggf. kann das Finanzamt ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR verhängen.[7] Wurde eine Rechnung ausgestellt, bei der einzelne Pflichtangaben fehlen, wird kein Bußgeld verhängt.[8]

Anstatt durch den Leistenden kann eine Rechnung auch durch einen vom Leistenden beauftragten Dritten ausgestellt werden, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (der Leistende hat sicherzustellen, dass der Dritte die sich aus § 14 UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet).

Auch eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger (Gutschrift) ist möglich, sofern dies vorher vereinbart wurde.

Verweigert der Leistende die Ausstellung einer Rechnung, muss der Leistungsempfänger dies vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten durchsetzen. Ist die Steuerpflicht der Leistung ernstlich zweifelhaft, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nur verlangen, wenn die für den Leistenden zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.[9] Zur Beschleunigung kann der Leistungsempfänger beim Finanzgericht einen Antrag zur Feststellung der Steuerpflicht des strittigen Umsatzes stellen.

Ist in einem Klageverfahren die Umsatzsteuerpflicht der abgerechneten Leistung strittig, hat dies auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Deshalb kann der Rechnungsempfänger vom Gericht zum Rechtsstreit des Leistenden beigezogen werden.

Ist beim Leistenden ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss ggf. der Insolvenzverwalter die Rechnung ausstellen (auch...

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