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Partnerschaftsgesellschaft / 4 Haftung

Jürgen K. Wittlinger
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Für Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft muss diese zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen einstehen. Daneben haften dem Grunde nach alle Partner. Diese Haftung erfolgt – wie bei der GbR oder der OHG – jeweils gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt.[1]

Damit wäre die PartG als Rechtsform für viele Sozietäten sicherlich schon ausgeschieden. Doch der Gesetzgeber hat dem Risiko der gemeinschaftlichen Berufsausübung und der daraus resultierenden Haftung durch eine Sonderregelung Rechnung getragen. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit zur fakultativen Haftungsbeschränkung wurde eine Sonderregelung zur Haftung geschaffen.

[1] § 8 Abs. 1 PartGG.

4.1 Handelndenhaftung

Um die Haftung der Partner nicht zu umfassend werden zu lassen, sieht die geänderte Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG[1] folgende Regelung vor: Soweit nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, haften – neben der Partnerschaft – nur diese Partner für berufliche Fehler – die sog. Handelndenhaftung.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Berufsausübung

A ist Partner der Rechtsanwälte A, B & C Partnerschaft. Der langjährige Kunde X wird nur von A betreut. A begeht einen entscheidenden Fehler, woraus dem X ein Schaden von 1 Mio. EUR entsteht. Für den Schaden haftet die Partnerschaft und daneben nur der A. Die Privatvermögen von B und C bleiben vor einem Zugriff des X im Haftungswege geschützt.

Diese Handelndenhaftung ist ein entscheidender Vorteil, wenn die Wahl zwischen einer PartG oder einer GbR als Rechtsform für den Zusammenschluss ansteht.

Doch selbst diese eingeschränkte Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung ist für viele Freiberufler ein Hinderungsgrund. Denn viele Aufgaben lassen sich in der Praxis nur in einem Arbeitsteam aus mehreren interdisziplinären Partnern bewältigen, welche damit auc...

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